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Vereinssteuerrecht |
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Was sind die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen?
Abgabenrechtliche Begünstigungen stehen nur Vereinen zu, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Gemeinnützige Zwecke sind solche, die die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet fördern.
Weitere Voraussetzungen sind, dass
• nur der begünstigte Zweck verfolgt wird
• kein Gewinn angestrebt wird
• die Statuten bestimmte Kriterien einhalten, insbesondere, dass aus ihnen der begünstigte Zweck abgeleitet werden kann (WICHTIG: die Punkte "Zweck" und "Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes" sollen nicht zusammengefasst werden)
• von der Geschäftsleitung die Statuten eingehalten werden
Welche abgabenrechtlichen Begünstigungen gibt es?
Körperschaftsteuer:
Der Kernbereich des Vereins (also Mitgliedsbeiträge und Spenden) sowie unentbehrliche Hilfsbetriebe sind von der Körperschaftsteuer befreit. Weiters besteht keine Körperschaftsteuerpflicht für Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Spekulationsgeschäften.
Steuerpflichtig sind Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Gewerbebetrieben (und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben), wobei dem Verein jährlich ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00 zusteht. Liegt der Gewinn der steuerpflichtigen Tätigkeiten unter € 7.300,00 fällt somit keine Körperschaftsteuer an.
Umsatzsteuer:
Unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe sind nicht umsatzsteuerpflichtig (es wird Liebhaberei angenommen). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht (die Optionsmöglichkeit gilt nicht für Sportvereine).
Begünstigungsschädliche Betriebe sind umsatzsteuerpflichtig, wenn die Umsätze
€ 7.500,00 überschreiten. Liegen die Umsätze unter € 7.500,00 so können nichtunternehmerische Tätigkeiten angenommen werden. Das gilt allerdings nicht für die Vermögensverwaltung!!
Kleinunternehmerregelung:
Wenn der Umsatz € 30.000,- nicht überschreitet, ist der Verein von der Umsatzsteuer unecht befreit. Es kann aber auf Umsatzsteuerpflicht optiert werden.
Was ist der Unterschied zwischen "unentbehrlichem Hilfsbetrieb", "entbehrlichem Hilfsbetrieb" und "begünstigungsschädlichem Hilfsbetrieb"?
Werden Vereinstätigkeiten aufgrund von Gegenleistungen erbracht, dann spricht man von "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben".
Man unterscheidet folgende Betriebe:
unentbehrliche Hilfsbetriebe (Zweckbetriebe):
sind notwendig, um den Vereinszweck zu erfüllen. Achtung: Betragen die Umsätze aus dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb weniger als 50%, dann zählt man den Betrieb zu den entbehrlichen und das führt zur Körperschaftsteuerpflicht (nicht aber zur Umsatzsteuerpflicht)
entbehrliche Hilfsbetriebe:
bewirken keine unmittelbare Förderung des Vereinzweckes, sind aber Mittel zum Zweck. Sie sind grundsätzlich abgabenpflichtig, jedoch nicht umsatzsteuerpflichtig. Die übrigen Bereiche des Vereins bleiben begünstigt.
begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe:
dienen nur der Beschaffung von finanziellen Mitteln für den Verein. Sie begründen grundsätzlich die Abgabenpflicht für alle Bereiche des Vereins.
Ausnahme: wenn der Umsatz des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebs
€ 40.000,00 nicht übersteigt und die betrieblichen Überschüsse zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet werden, dann unterliegt nur der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb der Besteuerung.
Gewinnbetriebe sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe und Betriebe mit sonstiger selbständiger Tätigkeit. Auch diese führen zur Abgabenpflicht aller Bereiche, wenn die Umsätze € 40.000,00 (inkl. der Umsätze der begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebe) überschreiten.
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Tipp |
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Lagern Sie diese Bereiche in eine Kapitalgesellschaft aus, deren Anteile Ihr begünstigter Verein hält. Vermögensverwaltung ist nämlich nicht begünstigungsschädlich! |
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Wenn der Umsatz der begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebe
(bzw. Gewinnbetriebe) € 40.000,00 übersteigt, bedeutet dies den Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den ganzen Verein?
Grundsätzlich ja! Damit für den übrigen Bereich die Begünstigungen erhalten bleiben, sollte ein Antrag bei der Finanzlandesdirektion auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Dem Antrag kann stattgegeben werden, wenn ohne den Betrieb die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes gefährdet wäre.
Kann sich der Verein den geförderten Personenkreis aussuchen?
Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, sollte die Mitgliedschaft einem unbestimmten Personenkreis offen stehen.
Zu hohe Mitgliedsgebühren können eine Beschränkung der Geförderten darstellen und somit die Gemeinnützigkeit gefährden
(toleriert werden € 1.800,00 Jahresmitgliedsbeitrag und bei hohem Investitionsaufwand eine einmalige Beitrittsgebühr bis zu € 9.000,00).
Wenn der Verein nicht umsatzsteuerpflichtig ist und Waren aus der EU bezieht, braucht er dennoch eine UID-Nummer?
Ja, wenn Erwerbsteuer anfällt! Die UID-Nummer ist beim zuständigen Finanzamt mit dem Formular U 15 zu beantragen.
Wann fällt für nicht umsatzsteuerpflichtige Vereine Erwerbsteuer an?
Bei einer Erwerbsschwelle von mehr als € 11.000,00 muss in Österreich für die bezogene EU-Ware eine Erwerbsteuer abgeführt werden.
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegt jeder Erwerb aus der EU der Erwerbsteuer (keine Erwerbsschwelle!).
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