Kleinunternehmerregelung

Unternehmer die einen Jahresumsatz von weniger als € 30.000,00 tätigen, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmerregelung wirkt ausschließlich auf dem Gebiete der Umsatzsteuer und bewirkt, dass Unternehmer deren Jahresumsatz die vorhin erwähnten € 30.000,00 nicht überschreitet, keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Die Regelung bewirkt auch, dass der Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden kann.

Auf dem Gebiete der Einkommensteuer hat die Kleinunternehmerregelung keine Auswirkung.

Umsatz im Sinne dieser Bestimmungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sowie der Eigenverbrauch im Inland.

Wird die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen, ist eine entsprechende Erklärung an das Finanzamt zu schicken.

Grundsätzlich sollte von der Kleinunternehmerregelung nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn Umsätze an Letztverbraucher getätigt werden, da sich dadurch ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, die ihre Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen, ergibt. Werden Leistungen jedoch überwiegend an Unternehmer erbracht, bewirkt die Kleinunternehmerregelung im Kundenverkehr keinen Wettbewerbsvorteil, da sich die Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Werden Investitionen (z.B. PC-Anschaffung) bzw. laufende Ausgaben getätigt, die mit Vorsteuer behaftet sind (z.B. Mieten, Handy- und Internetkosten, Büromaterial) so ist die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ernsthaft zu überlegen, da geringfügige Wettbewerbsvorteile (die Nicht-Weiterverrechnung von Umsatzsteuer) möglicherweise durch den Verlust des Vorsteuerabzuges (und damit Verteuerung der bezogenen Liefer- und Leistungen) kompensiert werden.

Ein weiterer Faktor, der bei diesen Überlegungen meist übersehen wird, ist der Wettbewerbsnachteil. In verschiedenen Bereichen (z.B. EDV-Beratung, Übersetzungen udglm.) wird seitens der Kunden auf die Berufserfahrung Wert gelegt. Durch Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung erklärt der Lieferant bzw. der Leistungserbringende, dass er über ein geringes Kundenpotenzial verfügt.

Soferne die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, ist auf den Rechnungen ein Hinweis anzubringen:


Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung
im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 UStG.


Wird in einem Jahr der Umsatz von € 30.000,00 überschritten, so begründet dies die Umsatzsteuerpflicht. Das einmalige überschreiten von max. 15 % innerhalb von 5 Jahren führt nicht zum Verlust der Kleinunternehmerbefreiung.

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang ist, wenn Mitte des Jahres die Umsatzgrenze von € 30.000,00 überschritten wird (Beispiel: bis Mai beträgt der Umsatz € 18.000,00, im Juni wird - bedingt durch einen Großauftrag - ein Umsatz von
€ 20.000,00 erzielt, sodass Ende Juni der Umsatz bereits € 38.000,00 beträgt). In diesem Falle ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, von bis dahin gestellten Rechnungen ist die Umsatzsteuer zu entrichten. Wenn im Vorjahr der Umsatz nicht € 100.000,00 übersteigt und die Umsatzsteuer spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich keine Vorauszahlung ergibt, entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung. Wird auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und ist der Umsatz des Vorjahres nicht höher als € 22.000,00, dann kann die Umsatzsteuervoranmeldung auch vierteljährig eingereicht werden.

Tipp  Tipp
Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sind daher folgende Überlegungen vorab anzustellen:
• Künftige Unternehmensentwicklung?
• Künftige Umsätze?
• Fallen in den nächsten Jahren Investitionen an?
• Welche Betriebsausgaben fallen laufend an?
• Welche Wettbewerbsnachteile ergeben sich aufgrund der Selbstdeklarierung zum Kleinunternehmer?
• Welchen Verwaltungsmehraufwand bringt die quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen?

An den Verzicht bezüglich der Kleinunternehmerregelung ist der Steuerpflichtige 5 Jahre gebunden.

Tipp  Tipp
Im Rahmen der von meiner Kanzlei angebotenen Jungunternehmerberatung, beraten wir Sie selbstverständlich auch bezüglich dieser Problematik.

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