Umgründungen

1) Allgemeines

Unter Umgründungen versteht man - vereinfacht ausgedrückt - den Wechsel von einer Rechtsform in eine andere Rechtsform.

2) Gründe für Umgründungen

Gründe für die Rechtsformänderung sind in der Praxis:

• Gewinnverwendung
(Werden Unternehmensgewinne nicht zur Gänze für Privatzwecke entnommen, unterliegen sie bei der Kapitalgesellschaft der 25 %igen Körperschaftsteuer, währenddessen Gewinne von Personengesellschaften unabhängig ob sie entnommen werden oder nicht mit bis zu 47 % steuerbelastet sind und beim Gesellschafter/Unternehmer sozialversicherungspflichtig sind)

• Sozialrechtliche Überlegungen
(Einzelunternehmen bzw. Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegen nicht dem gleichen Sozialnetz wie Dienstnehmer; davon betroffen ist insbesondere die erweiterte Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle, allfällige Unterstützungen aus dem Arbeitsmarktservice, Sonderstellung bei der Unternehmensinsolvenz. Durch Umgründungsmaßnahmen kann eine Gesellschaftsform gewählt werden, bei der der Unternehmer bzw. Gesellschafter die Dienstnehmervoraussetzungen erfüllt und so in den Genuss des österreichischen Sozialnetzes kommt)

• Haftung
(Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter einer Personengesellschaft - ausgenommen Kommanditisten - haften unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen für Unternehmerschulden. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften nur mit Ihrer Kapitaleinlage). Mehr Informationen bezüglich der Haftungsbestimmungen im Bereiche des Gesellschaftsrechtes finden Sie auch unter Gesellschaftsformen.

• Betriebsaufgabe, Betriebsübergabe, Betriebsveräußerung
(Der Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen ist steuerlich begünstigt).

• Gewerberechtliche Überlegungen
(Trotz Liberalisierung des Gewerberechtes, ist es mitunter einfacher, die Gewerbeberechtigung im Rahmen einer Kapitalgesellschaft zu erhalten, insbesondere dann, wenn der Gewerbeinhaber als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert). Weitere Informationen bezüglich der gewerberechtlichen Vorschriften finden Sie unter dem Link Gewerbeberechtigungen.

• Steueroptimierung
(Ergebnisse aus Personengesellschaften werden - unabhängig davon, ob sie dem Gesellschafter zufließen oder nicht - der Besteuerung zu Grunde gelegt. Erzielt ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft Verluste und hat dieser Unternehmer/Gesellschafter andere positive Einkünfte, so führen die Verlustzuweisungen aus der Personengesellschaft zu einer Reduktion der Steuergrundlage).

3) Möglichkeiten der Umgründung

Das Umgründungssteuerrecht kennt verschiedene Formen der Umgründung:

Einbringung
(Ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft eingebracht)

Umwandlung
(Eine Kapitalgesellschaft wird auf eine Personengesellschaft oder auf ein Einzelunternehmen umgewandelt)

Verschmelzung
(Zusammenschluss von Kapitalgesellschaften)

Zusammenschluss
(Mehrere Unternehmerschaften werden zu einer Mitunternehmerschaft vereinigt)

Realteilung
(Eine Personengesellschaft wird in ein Einzelunternehmen bzw. verschiedene Unternehmen aufgeteilt)

Spaltung
(Eine bestehende Kapitalgesellschaft wird in zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften aufgeteilt)

4) Umgründungsstichtage

Umgründungen können rückwirkend vorgenommen werden. Der Wechsel kann maximal 9 Monate rückwirkend auf einen Bilanzstichtag erfolgen (z.B. bis 30. September rückwirkend auf den 31. Dezember).

5) Steuerbegünstigung

Das Steuergesetz begünstigt Umgründungen. Wesentliche Begünstigung ist die Buchwertfortführung, dies bedeutet, dass im Falle der Übertragung des Unternehmens alle in Anspruch genommenen steuerlichen Begünstigungen fortgeführt werden können und allfällige stille Reserven im Anlagevermögen nicht versteuert werden.

Soferne für gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen das Umgründungssteuergesetz angewendet wird, sind diese Vorgänge unter bestimmten Voraussetzungen (wenn die übertragende Körperschaftsteuer am Tag der Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch länger als 2 Jahre besteht) von den Gebühren in Verkehrssteuern befreit bzw. begünstigt.

6) Rechtsnachfolge

Das Umgründungssteuerrecht sieht in einigen Punkten Gesamtrechtsnachfolge (bestehende Verträge müssen nicht neu abgeschlossen werden) vor. Gesamtrechtsnachfolge liegt vor bei:

• Verschmelzung
• Umwandlung
• Spaltung nach SpaltG
• Anwachsung auf die Komplementär-GmbH in Folge einer Einbringung

Soferne Sie die Umgründung beabsichtigen, bieten wir Ihnen:

• Genaue Analyse der derzeitigen Ist-Situation
• Vorschlag der für Sie optimalen Gesellschaftsform
• Bewertung des Einbringungsvermögens
• Erstellung der erforderlichen Bilanzen
• Analyse der Verträge hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen oder im Bezug auf deren steuerlichen Auswirkungen

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