Stiftungen

Das Thema Stiftungen sorgt seit deren Einführung vor mehr als 10 Jahren für Diskussionen. Im Wesentlichen gehen diese Diskussionen immer in zwei Richtungen:

• Ist die Stiftung auch nach der in Aussicht gestellten Abschaffung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer noch steuerlich sinnvoll?
• Ist die Stiftung nur für "Super Reiche" sinnvoll?

Seit Einführung des Stiftungsgesetzes im Jahre 1993 ist meine Kanzlei auf diesem Gebiete sowohl beratend wie auch prüfend tätig und bin ich selbst Vorstand diverser Privatstiftungen. Im nachfolgendem kann ich Sie daher - aus der Praxis für die Praxis - über die wesentlichen Grundsätze der Stiftung informieren:

1) Gründe für die Gründung einer Stiftung

Der wesentliche Grund für die Gründung einer Stiftung ist der Zusammenhalt des Vermögens. Im Erbwege kann es dadurch zu keiner Zersplitterung des Vermögens auf verschiedene Erben kommen. Erbauseinandersetzungen sind im Falle von Stiftungen nicht möglich. Im Erbfalle werden die Erträgnisse des Stiftungsvermögens an die Begünstigten übertragen, die Substanz bleibt in der Stiftung und wird nicht zersplittert. Die Veräußerung von Stiftungsvermögen durch die Erben ist nicht möglich. Eine Veräußerung des Vermögens nach Ableben des Stifters ist nur durch den Vorstand der Stiftung möglich, dessen Tätigkeit und wirtschaftliche Gebarung wird vom Stiftungsprüfer geprüft.

Bei entsprechender Abfassung der Stiftungsurkunde ist das Stiftungsvermögen dem Zugriff allfälliger Gläubiger entzogen, d.h. kein Gläubiger des Stifters kann auf das Stiftungsvermögen zugreifen (wenn die Stiftungsurkunde die entsprechenden Bestimmungen, die dies verhindert, enthält).

2) Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist unbestritten die Vermögensvermehrung. Dies wird durch die entsprechenden steuerlichen Begünstigungen - auch nach Wegfall der Schenkungssteuer - unterstützt. Ein einfaches Beispiel soll diesen Vorteil veranschaulichen:

A ist eine natürliche Person, seine Einkünfte unterliegen der 45 %igen Einkommensteuer. A besitzt eine Eigentumswohnung die er jährlich um € 12.000,00 vermietet. Die Eigentumswohnung ist fremd finanziert; A muss jährlich € 7.000,00 Kapitaltilgung und € 2.000,00 Zinsen leisten. Demnach ergibt sich für A folgende jährliche Rechnung:

Mieteinahmen € 12.000,00
abzügl. Zinsen € 2.000,00
steuerpflichtiger Gewinn € 10.000,00
abzügl. 45 % Einkommensteuer € 4.500,00
verbleibende Liquidität für Kapitaltilgung € 5.500,00

A muss somit für die Kapitaltilgung € 1.500,00 aus seinen anderen Einkunftsquellen (z.B. aus seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit) finanzieren, dafür muss A vor Steuern rd. € 2.700,00 verdienen.

Im Falle einer Stiftung ergibt sich folgender Liquiditätsüberschuss

Jahresmieteinnahmen € 12.000,00
abzügl. Kapitalzinsen € 2.000,00
steuerpflichtiger Gewinn € 10.000,00
abzügl. 25 % Körperschaftsteuer € 2.500,00
verbleibende Liquidität € 7.500,00

Die Stiftung kann somit die Kapitalrückzahlung aus den Mieteinnahmen finanzieren und es verbleiben weitere € 500,00 zur Reinvestition für andere Kapitalveranlagungen.

Ein weiterer Steuervorteil der Stiftung besteht darin, dass Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an die Stiftung von der Kapitalertragsteuer befreit sind und somit - soferne sie nicht für den privaten Lebensunterhalt verwendet werden - für andere Kapitalinvestitionen (auch Kapitalveranlagungen in Wertpapieren) zur Verfügung stehen.
Der Nachteil der Stiftung besteht darin, dass Vermögenszuwendungen (z.B. Eigentumswohnungen, Liegenschaften, Gesellschaftsanteile) aus der Stiftung an Begünstige der 25 %igen Kapitalertragsteuer unterliegen:

In der Stiftung befindet sich u.a. eine Eigentumswohnung, die der Stifter der Stiftung zugewendet hat. Über Wunsch des Stifters soll diese Eigentumswohnung dem Sohn, der auch Begünstigter der Stiftung ist, übertragen werden. Wäre diese Eigentumswohnung im Privatvermögen, würde lediglich Schenkungssteuer vom Einheitswert anfallen. Im Falle der Zuwendung aus der Stiftung, unterliegt diese Zuwendung der 25 %igen Kapitalertragsteuer vom Verkehrswert.

3) Mindestvermögen

Das Mindestvermögen, das einer Stiftung gewidmet werden muss, beträgt €70.000,00. Die Widmung des Stiftungsvermögens kann durch einen oder mehrere Stifter (z.B. Ehegatten) erfolgen. Die Zuwendung von Vermögen an Stiftungen unterliegt der 5 %igen Schenkungssteuer (bzw. 2,5 % wenn der Stifter selbst eine Stiftung ist). Es ist nicht erforderlich, dass das gesamte Vermögen in einem Rechtsvorgang zugewendet wird, es besteht auch die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt Nachstiftungen vorzunehmen. Bei dem gewidmeten Vermögen kann es sich um bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie ausländische Vermögenswerte handeln.

Die Stiftung selbst darf keine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern ist keine unternehmerische Tätigkeit und somit möglich.

4) Gründungsablauf

Die Gründung einer Stiftung ist relativ einfach und bedarf folgender Schritte:

• Abfassung einer Stiftungserklärung
• Bestellung des Stiftungsvorstandes und Stiftungsprüfer, sowie gegebenenfalls Aufsichtsrat
• Abfassung der Musterunterschriften der Vorstandsmitglieder
• Beschluss des Vorstandes über die Wahl des Vorsitzenden Stellvertreters
• Einzahlung des Mindestvermögens von € 70.000,00 auf ein Bankkonto
• Bei Widmung von Sachanlagen ist die Bestellung eines Gründungsprüfers sowie Anfertigung eines Gründungsberichtes durch den Gründungsprüfer (Wirtschaftstreuhänder) erforderlich
• Anmeldung zum Firmenbuch
• Prüfung mit den Unterlagen durch das Firmenbuch
• Veröffentlichung der Eintragung im Amtsblatt der Wienerzeitung

5) Stiftungsorgane

Das Gesetz schreibt die Bestellung eines Stiftungsvorstandes (der aus mindestens 3 Personen besteht) und eines Stiftungsprüfers vor.

6) Kosten der Stiftung

Abgesehen von den Gründungskosten (die sich bei einer Stiftung mit einem Kapital von ca € 100.000,00 auf ca € 3.000,00 bis € 5.000,00 belaufen, soferne keine Gründungsprüfung erforderlich ist), fallen folgende laufende Kosten an:

• Erstellung der Buchhaltung und des Jahresabschlusses
• Kosten für den Abschlussprüfer
• Eventuelle Vergütung an die Vorstände (soferne diese Ihre Tätigkeit nicht ehrenamtlich ausüben)
• Körperschaftsteuer

Soferne Sie bezüglich der Stiftungen noch weitere Fragen haben, steht Ihnen meine Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung. Wir analysieren für Sie - vor dem Anraten einer Stiftungsgründung - gemeinsam mit Ihnen auch andere steueroptimale Lösungsmöglichkeiten bezüglich der Entwicklung und des Vererbens Ihres Vermögens und bieten Ihnen eine umfassende - speziell auf Ihre persönliche Situation ausgerichtete - Beratung.

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