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Gewinnermittlung oder Pauschalierung |
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Betriebspauschalierung gemäß § 17 EStG
Voraussetzungen
• Tätigkeiten im Sinne des § 22 (Selbstständige Arbeit) und § 23 (Gewerbebetrieb)
• Umsatz des Vorjahres nicht mehr als € 220.000,00
• Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung
Bemessungsgrundlage
Umsatz gemäß § 125 Abs 1 BAO
Pauschalsätze/Tätigkeiten (für Ausgaben)
Pauschalsatz: 6 % vom Umsatz des Jahres, jedoch max. € 13.200,00
Für folgende Tätigkeiten:
Kaufmännische oder technische Beratung
Vermögensverwaltende Tätigkeit,
Tätigkeiten als wesentlich Beteiligter (mind. 25 %)
schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende
und erzieherische Tätigkeiten
Pauschalsatz: 12 % vom Umsatz des Jahres, jedoch maximal € 26.400,00
Alle anderen Tätigkeiten wie z.B. die Tätigkeiten der Ärzte,
Künstler, rechtliche Beratung
Weiters dürfen zusätzlich
• Ausgaben für den Bezug von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären
• Ausgaben für die Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten inkl. Dotierung Abfertigungsrückstellung)
• Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.
• Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1988 (Beiträge zu Pflichtversicherungen)
abgesetzt werden.
Wechsel
Wechselt man von der Pauschalierung gemäß § 17 EStG auf die Gewinnermittlung, so ist man für mindestens 5 Wirtschaftsjahre an die Gewinnermittlung gebunden.
Pauschalierung von Vorsteuern gemäß § 14 UStG
Voraussetzungen
• Tätigkeiten im Sinne des § 22 (Selbstständige Arbeit) und § 23 (Gewerbebetrieb)
• Umsatz des Vorjahres nicht mehr als € 220.000,00
Bemessungsgrundlage
Umsatz gemäß § 125 Abs 1 BAO, ausgenommen Umsätze aus Hilfsgeschäften
Pauschalsätze/Tätigkeiten (für Ausgaben)
Pauschalsatz: 1,8 % vom Umsatz des Jahres, jedoch maximal € 3.960,00
Tätigkeiten:
sämtliche Tätigkeiten aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
Zusätzlich kann man folgende Vorsteuerbeträge abziehen:
• für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über € 1.100,00 betragen, sowie für Grundstücke des Anlagenvermögens. Das gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer
• für die Lieferung von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären
• für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.
Gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
Wechsel
Die Vorsteuerpauschalierung bindet den Unternehmer für mindestens 2 Kalenderjahre. Beim Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung auf die Ermittlung nach allgemeinen Vorschriften, ist man für mindestens 5 Kalenderjahre gebunden.
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Tipp |
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Die Betriebspauschalierung und die Vorsteuerpauschalierung können
unabhängig voneinander angewendet werden. |
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