Gewinnermittlung oder Pauschalierung

Betriebspauschalierung gemäß § 17 EStG


Voraussetzungen

• Tätigkeiten im Sinne des § 22 (Selbstständige Arbeit) und § 23 (Gewerbebetrieb)
• Umsatz des Vorjahres nicht mehr als € 220.000,00
• Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung

Bemessungsgrundlage

Umsatz gemäß § 125 Abs 1 BAO

Pauschalsätze/Tätigkeiten (für Ausgaben)

Pauschalsatz: 6 % vom Umsatz des Jahres, jedoch max. € 13.200,00

Für folgende Tätigkeiten: Kaufmännische oder technische Beratung Vermögensverwaltende Tätigkeit, Tätigkeiten als wesentlich Beteiligter (mind. 25 %) schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten

Pauschalsatz: 12 % vom Umsatz des Jahres, jedoch maximal € 26.400,00

Alle anderen Tätigkeiten wie z.B. die Tätigkeiten der Ärzte, Künstler, rechtliche Beratung

Weiters dürfen zusätzlich

• Ausgaben für den Bezug von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären
• Ausgaben für die Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten inkl. Dotierung Abfertigungsrückstellung)
• Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.
• Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1988 (Beiträge zu Pflichtversicherungen)

abgesetzt werden.

Wechsel

Wechselt man von der Pauschalierung gemäß § 17 EStG auf die Gewinnermittlung, so ist man für mindestens 5 Wirtschaftsjahre an die Gewinnermittlung gebunden.

Pauschalierung von Vorsteuern gemäß § 14 UStG


Voraussetzungen

• Tätigkeiten im Sinne des § 22 (Selbstständige Arbeit) und § 23 (Gewerbebetrieb)
• Umsatz des Vorjahres nicht mehr als € 220.000,00

Bemessungsgrundlage

Umsatz gemäß § 125 Abs 1 BAO, ausgenommen Umsätze aus Hilfsgeschäften

Pauschalsätze/Tätigkeiten (für Ausgaben)

Pauschalsatz: 1,8 % vom Umsatz des Jahres, jedoch maximal € 3.960,00

Tätigkeiten: sämtliche Tätigkeiten aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

Zusätzlich kann man folgende Vorsteuerbeträge abziehen:

• für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über € 1.100,00 betragen, sowie für Grundstücke des Anlagenvermögens. Das gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer
• für die Lieferung von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären
• für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.

Gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

Wechsel

Die Vorsteuerpauschalierung bindet den Unternehmer für mindestens 2 Kalenderjahre. Beim Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung auf die Ermittlung nach allgemeinen Vorschriften, ist man für mindestens 5 Kalenderjahre gebunden.

Tipp  Tipp
Die Betriebspauschalierung und die Vorsteuerpauschalierung können unabhängig voneinander angewendet werden.

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