Gewerberecht

Noch immer gilt in Österreich die Gewerbeordnung. Für eine Vielzahl von Berufen ist daher zur selbstständigen Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Damit ein Unternehmen die Gewerbeberechtigung erlangen kann, ist es erforderlich, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gegenüber der Gewerbebehörde (in Wien: das Magistratische Bezirksamt, in den Bundesländern: das Magistrat bzw. die Bezirkshauptmannschaft) namhaft gemacht wird.

Rechtsform Wer kann gewerberechtlicher Geschäftsführer sein
Einzelunternehmen Inhaber oder gewerberechtlichter Geschäftsführer (gewerberechtlicher Geschäftsführer kann jeder Arbeitnehmer mit einer Mindestarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche sein)
Stille Gesellschaft Gewerbeberechtigung hat nur der Geschäftsinhaber
OG/KG Gewerberechtlicher Geschäftsführer erforderlich, dies kann jeder geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafter sein oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einer Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden
GmbH Gewerberechtlicher Geschäftsführer kann entweder der handelsrechtliche Geschäftsführer - soferne er über die Gewerbeberechtigung verfügt - oder jeder voll versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einer Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden sein
GmbH & Co KG Gewerberechtlicher Geschäftsführer kann entweder der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der GmbH mit einer Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden sein

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