Dienstverhältnis - Freier Dienstnehmer - Geringfügig Beschäftigter - Werkvertrag

Einleitung:

In der Praxis herrscht vielfach bezüglich der obengenannten Begriffe Unklarheit.

Eine Entscheidungshilfe mögen Ihnen nachstehende Ausführungen bieten:

Dienstnehmer - Dienstvertrag


a) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

• Dauerschuldverhältnis
• Organisatorische Eingliederung in den Betrieb
• Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
• Persönliche Arbeitspflicht
• Weisungsgebunden
• Dienstgeber stellt Arbeitsmittel zur Verfügung
• Unternehmerrisiko trägt der Arbeitgeber
• Arbeitsrecht kommt zur Anwendung

b) Sozialversicherungsrechtliche Behandlungen

Der Arbeitgeber muss den Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anmelden und sowohl den Dienstgeber- als auch den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung abführen.

c) Steuerliche Behandlung beim Dienstnehmer

Es ist die Lohnsteuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen. Die bestimmten Einkommensgrenzen sind zu beachten.

d) Soziale Absicherung des Dienstnehmers bei Beendigung

Dienstnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld.

e) Fortzahlung im Krankheitsfall

Dienstnehmer haben Anspruch auf Krankenentgelt.

Freier Dienstnehmer


a) Merkmale

• Dauerschuldverhältnis
• Keine Eingliederung in den Betrieb
• Keine oder nur schwache persönliche Abhängigkeit
• idR persönliche Arbeitspflicht
• Nur eingeschränkte Weisungsgebundenheit
• Verwendet eventuell eigene Arbeitsmittel
• Unternehmerrisiko trägt der Dienstnehmer

b) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Der Auftraggeber muss den freien Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse melden und den Arbeitgeberanteil abführen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze muss auch der Dienstnehmeranteil vom Auftraggeber einbehalten und abgeführt werden.

c) Steuerliche Behandlung beim freien Dienstnehmer

Der freie Dienstnehmer unterliegt als Unternehmer idR der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer, allerdings nur, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet.

d) Soziale Absicherung des freien Dienstnehmers bei Beendigung

Der Auftraggeber hat eine Kündigungsfrist einzuhalten. Der freie Dienstnehmer hat kein Recht auf Arbeitslosengeld.

e) Fortzahlung im Krankheitsfall

Der freie Dienstnehmer hat keinen Anspruch auf Krankenentgelt.

Werkvertrag


a) Merkmale

• Zielschuldverhältnis
• Keine Eingliederung in den Betrieb
• Keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
• Keine persönliche Arbeitspflicht
• Nicht weisungsgebunden
• Verwendet eigene Arbeitsmittel
• Trägt Unternehmerrisiko

b) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Einkünfte unterliegen der gewerblichen Sozialversicherung, allerdings ab bestimmten Einkommensgrenzen.

c) Steuerliche Behandlung beim Werkleistenden

Der Werkleistende unterliegt als Unternehmer idR der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer, allerdings nur, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet.

d) Soziale Absicherung des Werkleistenden bei Beendigung

Keine Kündigungsschutzbestimmungen, kein Recht auf Arbeitslosengeld.

e) Fortzahlung im Krankheitsfall

Kein Anspruch auf Krankenentgelt

Geringfügig Beschäftigte


a) Merkmale

Geringfügig Beschäftigte können sowohl Dienstnehmer als auch freie Dienstnehmer sein. Das Monatsentgelt darf € 341,16 (bzw. € 26,20 pro Tag) nicht überschreiten (Grenze für das Jahr 2007).

b) Sozialversicherungsrechtliche Behandlungen

Der Arbeitgeber muss den geringfügig Beschäftigten bei der Gebietskrankenkasse anmelden, es besteht nur Unfallversicherungspflicht.

c) Steuerliche Behandlung beim geringfügig Beschäftigten

Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, besteht keine Einkommensteuerpflicht.

d) Soziale Absicherung des geringfügig Beschäftigten bei Beendigung

Keine Kündigungsschutzbestimmungen, kein Recht auf Arbeitslosengeld

e) Fortzahlung im Krankheitsfall

Für geringfügig Beschäftigte die Dienstnehmer sind, gelten die arbeitrechtlichen Bestimmungen (also Urlaubs- und Krankenentgeltanspruch mit Ausnahme der Kündigungsregelung).

Einen Entwurf für einen Dienstvertrag finden Sie unter Downloads.

Vergleich Freier Dienstvertrag - Neuer Selbständiger - Werkvertrag


a) Arbeitsrecht Dienstverhältnis Freier Dienstvertrag Neuer Selbständiger Werkvertrag
Geschuldete Arbeitsleistung Dauerschuldverhältnis
Persönliche Abhängigkeit
Dauerschuldverhältnis
Persönliche Abhängigkeit fehlt oder nur schwach vorhanden
Zielschuldverhältnis
Keine persönliche Abhängigkeit
Zielschuldverhältnis
Keine persönliche Abhängigkeit
Feste Arbeitszeit Ja Nein Nein Nein
Vertretungsmöglichkeit Nein Grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht Ja Ja
Beistellung von Arbeitsmittel Ja Eventuell Nein Nein
Anspruch auf Urlaubs-/Weihnachtsgeld Ja Nach Vereinbarung Nein Nein
Bezahlter Urlaub Ja Nein Nein Nein
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Ja Ja, seit 01.01.2008 jedoch nur von GKK nicht vom Dienstgeber Nein Nein
Anspruch auf Abfertigung/BMSVG Ja Ja, seit 01.01.2008 Nein Nein
Überstundenentlohnung Ja Nein Nein Nein
Anwendung Kollektivvertrag Ja Nein Nein Nein
Anspruch auf Karenz Ja Ja Ja Ja
Rechtsgrundlage Kollektivvertrag, (Betriebs-)Vereinbarungen, ASVG, EStG ABGB, ASVG, EStG ABGB, GSVG, EStG ABGB, GSVG, EStG
Anspruch auf Pflegeurlaub Ja Nein Nein Nein


b) Steuerrecht Dienstverhältnis Freier Dienstvertrag Neuer Selbständiger Werkvertrag
Lohnsteuer Einbehalt lt EStG Ab € 10.000,- bis zu 50 % vom Einkommen; Einbehalt Ab € 10.000,- bis zu 50 % vom Einkommen; Steuererklärung Ab € 10.000,- bis zu 50 % vom Einkommen; Steuererklärung Ab € 10.000,- bis zu 50 % vom Einkommen; Steuererklärung
Steuerbegünstigter 13. & 14. Bezug lt EStG Ja, 6 % Nein Nein Nein
Steuerbegünstigte Überstundenentlohnung lt EStG Ja Nein Nein Nein
Verpflichtung zur Abfuhr Dienstgeberbeitrag zum FLAG 4,5 % lt FLAG Ja Nein Nein Nein
Verpflichtung zur Abfuhr Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 0,4 % (Werte-Wien) lt WKG Ja Nein Nein Nein
Verpflichtung zur Abfuhr Kommunalsteuer 3 % lt KommStG Ja Nein Nein Nein
Verpflichtung zur Abfuhr Dienstgeberabgabe (nur Wien) € 0,72 pro Woche & Dienstnehmer lt Wr DAG Ja Nein Nein Nein
Einkommensteuererklärungspflicht für Zahlungsempfänger Ja Ja Ja Ja
Umsatzsteuererklärungspflicht für Zahlungsempfänger Nein Ja Ja Ja


c) Sozialversicherungsrecht Dienstverhältnis Freier Dienstvertrag Neuer Selbständiger Werkvertrag
Sozialversicherungspflicht nach ASVG Krankenversicherung Angestellte: 3,48 %, max € 136,76Arbeiter: 3,45 %, max € 135,59 3,53 %, max € 161,85    
Sozialversicherungspflicht nach ASVG Pensionsversicherung Angestellte & Arbeiter: 9,25 %, max € 363,53 9,25 %, max € 424,12    
Sozialversicherungspflicht nach GSVG Krankenversicherung     Min. 7,65 % € 26,70 Max. € 350,76 Min. 7,65 % € 26,70 Max. € 350,76
Unfallversicherungspflicht Angestellte & Arbeiter: 1,4 %, max € 55,02 Dienstnehmer: nichts 1,4 %, max € 64,19, Dienstnehmer nichts € 7,65 € 7,65
Sozialversicherungspflicht nach GSVG Pensionsversicherung     Min. 15,75 % € 54,97 Max. € 722,14 Min. 15,75 % € 54,97 Max. € 722,14
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für Leistungsempfänger Angestellte: 21,83 %, max € 857,92 Arbeiter: 21,70 %, max € 852,81 21,28 %, max € 975,69    
Höhe der Sozialversicherungspflicht für Zahlungsempfänger Angestellte: 18,07 %, max € 710,16 Arbeiter: 18,20 %, max € 715,26 17,62 %, max € 807,88    
Arbeiterkammerumlage 0,5 % für Arbeiter & Angestellte, max € 19,65, Dienstgeber: nichts 0,5 %, max € 22,93, Dienstgeber: nichts    
Zuschlag nach IESG Arbeiter & Angestellte: 0,55 %, max € 21,62, Dienstnehmer: nichts 0,55 %, max € 25,22, freier Dienstnehmer: nichts    
BMSVG-Beitrag (Abfertigung neu) Arbeiter & Angestellte: 1,53 % max € 60,13, Dienstnehmer: nichts 1,53 % max € 70,15, freier Dienstnehmer: nichts 1,53 % von Höchstbeitragsgrundlage € 53.760,00 1,53 % von Höchstbeitragsgrundlage € 53.760,00
Arbeitslosenversicherung Arbeiter & Angestellte, sowie Dienstgeber jeweils 3 %, max € 117,90 Jeweils 3 % (max € 137,55) für Dienstgeber & freien Dienstnehmer Ab 01.01.2009 6 % Beitrag zw. € 67,20 und € 201,60 / Monat Ab 01.01.2009 6 % Beitrag zw. € 67,20 und € 201,60 / Monat

Zusammenfassung


Abgabenbelastung bei Zahlungsempfänger        
Abgabenbelastung bei Leistungsempfänger (Nebenkosten) 7,9 % (Werte für Wien) & € 0,72 pro Woche pro Dienstnehmer (nur Wien)      


  "Normale" Dienstnehmer Freie Dienstnehmer Geringfügig Beschäftigte
Aus der Sicht des Dienstnehmers Brutto € 2.500,00
Sozialversicherung 18,07 % € 451,75
Lohnsteuer 38,33 % € 430,83
Netto € 1.617,47
Brutto € 2.500,00
Sozialversicherung 17,62 % € 440,50
Steuer erst bei Veranlagung **) € ??
Netto € 2.059,50
Brutto € 349,01
Sozialversicherung 0 % €
Lohnsteuer 0 % *) €
Netto € 349,01

*) eventuell erst bei Veranlagung, zB bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen oder Teilzeit/Vollzeit + geringfügige Beschäftigung

**) Steuererklärung muss verpflichtend abgegeben werden, Einkommensteuervorauszahlungen müssen vierteljährlich geleistet werden

  "Normale" Dienstnehmer Freie Dienstnehmer Geringfügig Beschäftigte
Aus der Sicht des Dienstgebers Brutto € 2.500,00
Sozialversicherung 21,83 % € 545,75
Kommunalsteuer 3 % € 75,00
DB 4,5 % € 112,50
DZ 0,4 % € 10,00
MVK 1,53 % € 38,25
U-Bahn-Abgabe € 0,72/Wo € 2,88
Dienstgeber Gesamtkosten € 3.284,38
Brutto € 2.500,00
Sozialversicherung 21,28 % € 532,00
Kommunalsteuer 0 % € 0,00
DB 0 % € 0,00
DZ 0 % € 0,00
MVK 1,53 % € 38,25
U-Bahn-Abgabe € 0,72/Wo € 0,00
Dienstgeber Gesamtkosten € 3.070,25
Brutto € 349,01
Sozialversicherung 1,4 % € 4,89
Kommunalsteuer 3 % € 10,47
DB 4,5 % € 15,71
DZ 0,4 % € 1,40
MVK 1,53 % € 5,34
U-Bahn-Abgabe € 0,72/Wo € 0,00
Dienstgeber Gesamtkosten € 386,81
Bei der Beschäftigung von Ausländern (Nicht EU-Staaten) Beschäftigungsbewilligung & Visum erforderlich Beschäftigungsbewilligung & Visum erforderlich Beschäftigungsbewilligung & Visum erforderlich

Werkvertragsnehmer sind verpflichtend bei der gewerblichen Sozialversicherung zu versichern. Vierteljährlich müssen im Voraus Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden, sowie im nächsten Jahr die Steuererklärung dem Finanzamt abgegeben werden. Nachdem die Steuererklärung bei der gewerblichen Sozialversicherung eingelangt ist werden die tatsächlichen Beiträge festgestellt und fürs nächste Jahr wieder Vorauszahlungen vorgeschrieben, sowohl bezüglich der Einkommensteuer als auch der Sozialversicherung. Werkvertragsnehmer aus Nicht-EU-Staaten brauchen für ein Gewerbe (für welches kein Gewerbeschein benötigt wird!) einen gültigen Aufenthaltstitel (Visum) sowie eine Beschäftigungsbewilligung, Werkvertragsnehmer aus Nicht-EU-Staaten brauchen für ein Gewerbe, für welches ein Gewerbeschein benötigt wird nur einen gültigen Aufenthaltstitel. Normale & freie Dienstnehmer sowie Werkvertragsnehmer (neue Selbständige) aus EU-Mitgliedsstaaten (zB Deutschland) brauchen für eine Beschäftigung in Österreich weder ein Visum noch eine Beschäftigungsbewilligung.

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