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Dienstverhältnis - Freier Dienstnehmer - Geringfügig Beschäftigter - Werkvertrag |
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Einleitung:
In der Praxis herrscht vielfach bezüglich der obengenannten Begriffe Unklarheit.
Eine Entscheidungshilfe mögen Ihnen nachstehende Ausführungen bieten:
Dienstnehmer - Dienstvertrag
a) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
• Dauerschuldverhältnis
• Organisatorische Eingliederung in den Betrieb
• Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
• Persönliche Arbeitspflicht
• Weisungsgebunden
• Dienstgeber stellt Arbeitsmittel zur Verfügung
• Unternehmerrisiko trägt der Arbeitgeber
• Arbeitsrecht kommt zur Anwendung
b) Sozialversicherungsrechtliche Behandlungen
Der Arbeitgeber muss den Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anmelden und sowohl den Dienstgeber- als auch den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung abführen.
c) Steuerliche Behandlung beim Dienstnehmer
Es ist die Lohnsteuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt abzuführen. Die bestimmten Einkommensgrenzen sind zu beachten.
d) Soziale Absicherung des Dienstnehmers bei Beendigung
Dienstnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld.
e) Fortzahlung im Krankheitsfall
Dienstnehmer haben Anspruch auf Krankenentgelt.
Freier Dienstnehmer
a) Merkmale
• Dauerschuldverhältnis
• Keine Eingliederung in den Betrieb
• Keine oder nur schwache persönliche Abhängigkeit
• idR persönliche Arbeitspflicht
• Nur eingeschränkte Weisungsgebundenheit
• Verwendet eventuell eigene Arbeitsmittel
• Unternehmerrisiko trägt der Dienstnehmer
b) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Der Auftraggeber muss den freien Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse melden und den Arbeitgeberanteil abführen.
Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze muss auch der Dienstnehmeranteil vom Auftraggeber einbehalten und abgeführt werden.
c) Steuerliche Behandlung beim freien Dienstnehmer
Der freie Dienstnehmer unterliegt als Unternehmer idR der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer, allerdings nur, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet.
d) Soziale Absicherung des freien Dienstnehmers bei Beendigung
Der Auftraggeber hat eine Kündigungsfrist einzuhalten. Der freie Dienstnehmer hat kein Recht auf Arbeitslosengeld.
e) Fortzahlung im Krankheitsfall
Der freie Dienstnehmer hat keinen Anspruch auf Krankenentgelt.
Werkvertrag
a) Merkmale
• Zielschuldverhältnis
• Keine Eingliederung in den Betrieb
• Keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
• Keine persönliche Arbeitspflicht
• Nicht weisungsgebunden
• Verwendet eigene Arbeitsmittel
• Trägt Unternehmerrisiko
b) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Einkünfte unterliegen der gewerblichen Sozialversicherung, allerdings ab bestimmten Einkommensgrenzen.
c) Steuerliche Behandlung beim Werkleistenden
Der Werkleistende unterliegt als Unternehmer idR der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer, allerdings nur, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet.
d) Soziale Absicherung des Werkleistenden bei Beendigung
Keine Kündigungsschutzbestimmungen, kein Recht auf Arbeitslosengeld.
e) Fortzahlung im Krankheitsfall
Kein Anspruch auf Krankenentgelt
Geringfügig Beschäftigte
a) Merkmale
Geringfügig Beschäftigte können sowohl Dienstnehmer als auch freie Dienstnehmer sein. Das Monatsentgelt darf € 341,16 (bzw. € 26,20 pro Tag) nicht überschreiten (Grenze für das Jahr 2007).
b) Sozialversicherungsrechtliche Behandlungen
Der Arbeitgeber muss den geringfügig Beschäftigten bei der Gebietskrankenkasse anmelden, es besteht nur Unfallversicherungspflicht.
c) Steuerliche Behandlung beim geringfügig Beschäftigten
Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, besteht keine Einkommensteuerpflicht.
d) Soziale Absicherung des geringfügig Beschäftigten bei Beendigung
Keine Kündigungsschutzbestimmungen, kein Recht auf Arbeitslosengeld
e) Fortzahlung im Krankheitsfall
Für geringfügig Beschäftigte die Dienstnehmer sind, gelten die arbeitrechtlichen Bestimmungen (also Urlaubs- und Krankenentgeltanspruch mit Ausnahme der Kündigungsregelung).
Einen Entwurf für einen Dienstvertrag finden Sie unter Downloads.
Vergleich Freier Dienstvertrag - Neuer Selbständiger - Werkvertrag
a) Arbeitsrecht |
Dienstverhältnis |
Freier Dienstvertrag |
Neuer Selbständiger |
Werkvertrag |
Geschuldete Arbeitsleistung |
Dauerschuldverhältnis Persönliche Abhängigkeit |
Dauerschuldverhältnis Persönliche Abhängigkeit fehlt oder nur schwach vorhanden |
Zielschuldverhältnis Keine persönliche Abhängigkeit |
Zielschuldverhältnis Keine persönliche Abhängigkeit |
Feste Arbeitszeit |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Vertretungsmöglichkeit |
Nein |
Grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht |
Ja |
Ja |
Beistellung von Arbeitsmittel |
Ja |
Eventuell |
Nein |
Nein |
Anspruch auf Urlaubs-/Weihnachtsgeld |
Ja |
Nach Vereinbarung |
Nein |
Nein |
Bezahlter Urlaub |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
Ja |
Ja, seit 01.01.2008 jedoch nur von GKK nicht vom Dienstgeber |
Nein |
Nein |
Anspruch auf Abfertigung/BMSVG |
Ja |
Ja, seit 01.01.2008 |
Nein |
Nein |
Überstundenentlohnung |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Anwendung Kollektivvertrag |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Anspruch auf Karenz |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Rechtsgrundlage |
Kollektivvertrag, (Betriebs-)Vereinbarungen, ASVG, EStG |
ABGB, ASVG, EStG |
ABGB, GSVG, EStG |
ABGB, GSVG, EStG |
Anspruch auf Pflegeurlaub |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
b) Steuerrecht |
Dienstverhältnis |
Freier Dienstvertrag |
Neuer Selbständiger |
Werkvertrag |
Lohnsteuer Einbehalt lt EStG |
Ab € 10.000,- bis zu 50 % vom Einkommen; Einbehalt |
Ab € 10.000,- bis zu 50 % vom Einkommen; Steuererklärung |
Ab € 10.000,- bis zu 50 % vom Einkommen; Steuererklärung |
Ab € 10.000,- bis zu 50 % vom Einkommen; Steuererklärung |
Steuerbegünstigter 13. & 14. Bezug lt EStG |
Ja, 6 % |
Nein |
Nein |
Nein |
Steuerbegünstigte Überstundenentlohnung lt EStG |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Verpflichtung zur Abfuhr Dienstgeberbeitrag zum FLAG 4,5 % lt FLAG |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Verpflichtung zur Abfuhr Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 0,4 % (Werte-Wien) lt WKG |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Verpflichtung zur Abfuhr Kommunalsteuer 3 % lt KommStG |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Verpflichtung zur Abfuhr Dienstgeberabgabe (nur Wien) € 0,72 pro Woche & Dienstnehmer lt Wr DAG |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Einkommensteuererklärungspflicht für Zahlungsempfänger |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Umsatzsteuererklärungspflicht für Zahlungsempfänger |
Nein |
Ja |
Ja |
Ja |
c) Sozialversicherungsrecht |
Dienstverhältnis |
Freier Dienstvertrag |
Neuer Selbständiger |
Werkvertrag |
Sozialversicherungspflicht nach ASVG Krankenversicherung |
Angestellte: 3,48 %, max € 136,76Arbeiter: 3,45 %, max € 135,59 |
3,53 %, max € 161,85 |
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Sozialversicherungspflicht nach ASVG Pensionsversicherung |
Angestellte & Arbeiter: 9,25 %, max € 363,53 |
9,25 %, max € 424,12 |
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Sozialversicherungspflicht nach GSVG Krankenversicherung |
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Min. 7,65 % € 26,70 Max. € 350,76 |
Min. 7,65 % € 26,70 Max. € 350,76 |
Unfallversicherungspflicht |
Angestellte & Arbeiter: 1,4 %, max € 55,02 Dienstnehmer: nichts |
1,4 %, max € 64,19, Dienstnehmer nichts |
€ 7,65 |
€ 7,65 |
Sozialversicherungspflicht nach GSVG Pensionsversicherung |
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Min. 15,75 % € 54,97 Max. € 722,14 |
Min. 15,75 % € 54,97 Max. € 722,14 |
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für Leistungsempfänger |
Angestellte: 21,83 %, max € 857,92 Arbeiter: 21,70 %, max € 852,81 |
21,28 %, max € 975,69 |
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Höhe der Sozialversicherungspflicht für Zahlungsempfänger |
Angestellte: 18,07 %, max € 710,16 Arbeiter: 18,20 %, max € 715,26 |
17,62 %, max € 807,88 |
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Arbeiterkammerumlage |
0,5 % für Arbeiter & Angestellte, max € 19,65, Dienstgeber: nichts |
0,5 %, max € 22,93, Dienstgeber: nichts |
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Zuschlag nach IESG |
Arbeiter & Angestellte: 0,55 %, max € 21,62, Dienstnehmer: nichts |
0,55 %, max € 25,22, freier Dienstnehmer: nichts |
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BMSVG-Beitrag (Abfertigung neu) |
Arbeiter & Angestellte: 1,53 % max € 60,13, Dienstnehmer: nichts |
1,53 % max € 70,15, freier Dienstnehmer: nichts |
1,53 % von Höchstbeitragsgrundlage € 53.760,00 |
1,53 % von Höchstbeitragsgrundlage € 53.760,00 |
Arbeitslosenversicherung |
Arbeiter & Angestellte, sowie Dienstgeber jeweils 3 %, max € 117,90 |
Jeweils 3 % (max € 137,55) für Dienstgeber & freien Dienstnehmer |
Ab 01.01.2009 6 % Beitrag zw. € 67,20 und € 201,60 / Monat |
Ab 01.01.2009 6 % Beitrag zw. € 67,20 und € 201,60 / Monat |
Zusammenfassung
Abgabenbelastung bei Zahlungsempfänger |
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Abgabenbelastung bei Leistungsempfänger (Nebenkosten) |
7,9 % (Werte für Wien) & € 0,72 pro Woche pro Dienstnehmer (nur Wien) |
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"Normale" Dienstnehmer |
Freie Dienstnehmer |
Geringfügig Beschäftigte |
Aus der Sicht des Dienstnehmers |
Brutto € 2.500,00
Sozialversicherung 18,07 % € 451,75
Lohnsteuer 38,33 % € 430,83
Netto € 1.617,47 |
Brutto € 2.500,00
Sozialversicherung 17,62 % € 440,50
Steuer erst bei Veranlagung **) € ??
Netto € 2.059,50 |
Brutto € 349,01
Sozialversicherung 0 % €
Lohnsteuer 0 % *) €
Netto € 349,01 |
*) eventuell erst bei Veranlagung, zB bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen oder Teilzeit/Vollzeit + geringfügige Beschäftigung
**) Steuererklärung muss verpflichtend abgegeben werden, Einkommensteuervorauszahlungen müssen vierteljährlich geleistet werden
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"Normale" Dienstnehmer |
Freie Dienstnehmer |
Geringfügig Beschäftigte |
Aus der Sicht des Dienstgebers |
Brutto € 2.500,00
Sozialversicherung 21,83 % € 545,75
Kommunalsteuer 3 % € 75,00
DB 4,5 % € 112,50
DZ 0,4 % € 10,00
MVK 1,53 % € 38,25
U-Bahn-Abgabe € 0,72/Wo € 2,88
Dienstgeber Gesamtkosten € 3.284,38 |
Brutto € 2.500,00
Sozialversicherung 21,28 % € 532,00
Kommunalsteuer 0 % € 0,00
DB 0 % € 0,00
DZ 0 % € 0,00
MVK 1,53 % € 38,25
U-Bahn-Abgabe € 0,72/Wo € 0,00
Dienstgeber Gesamtkosten € 3.070,25
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Brutto € 349,01
Sozialversicherung 1,4 % € 4,89
Kommunalsteuer 3 % € 10,47
DB 4,5 % € 15,71
DZ 0,4 % € 1,40
MVK 1,53 % € 5,34
U-Bahn-Abgabe € 0,72/Wo € 0,00
Dienstgeber Gesamtkosten € 386,81 |
Bei der Beschäftigung von Ausländern (Nicht EU-Staaten) |
Beschäftigungsbewilligung & Visum erforderlich |
Beschäftigungsbewilligung & Visum erforderlich |
Beschäftigungsbewilligung & Visum erforderlich |
Werkvertragsnehmer sind verpflichtend bei der gewerblichen Sozialversicherung zu versichern.
Vierteljährlich müssen im Voraus Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden,
sowie im nächsten Jahr die Steuererklärung dem Finanzamt abgegeben werden.
Nachdem die Steuererklärung bei der gewerblichen Sozialversicherung eingelangt ist werden die
tatsächlichen Beiträge festgestellt und fürs nächste Jahr wieder Vorauszahlungen vorgeschrieben,
sowohl bezüglich der Einkommensteuer als auch der Sozialversicherung.
Werkvertragsnehmer aus Nicht-EU-Staaten brauchen für ein Gewerbe (für welches kein Gewerbeschein benötigt wird!)
einen gültigen Aufenthaltstitel (Visum) sowie eine Beschäftigungsbewilligung, Werkvertragsnehmer aus Nicht-EU-Staaten brauchen für ein Gewerbe,
für welches ein Gewerbeschein benötigt wird nur einen gültigen Aufenthaltstitel.
Normale & freie Dienstnehmer sowie Werkvertragsnehmer (neue Selbständige) aus EU-Mitgliedsstaaten (zB Deutschland) brauchen für eine
Beschäftigung in Österreich weder ein Visum noch eine Beschäftigungsbewilligung.
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